Wurde ein entsprechendes
Zwangsgeld gegen den Betreuer festgesetzt und hat dieser sodann die ihm
obliegenden Auskünfte erteilt, so ist der Zwangsgeldbeschluß
wieder aufzuheben, wenn das Zwangsgeld noch nicht beigetrieben wurde. Das
Zwangsgeld kann nicht aufrechterhalten werden, da sich nach der Zwangsgeldfestsetzung
ergeben hat, daß der Betreuer seine Verpflichtungen nur nachlässig
erfüllt.