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Persönliche Anhörung auch in Beschwerdeinstanz!Soll ein Betreuer gegen
den Willen des Betreuten entlassen werden, so schreibt § 69 FGG zwingend
die persönliche Anhörung des Betreuers und des Betreuten vor.
Dies ist grundsätzlich auch für die Beschwerdeinstanz der Fall.
Die Anhörung darf nur dann einem beauftragten Richter übertragen
werden, wenn der persönliche Eindruck von den betroffenen Parteien
für das Gericht nicht entscheidungserheblich ist.
Ist der Betreuer unfähig, die Angelegenheiten des Betreuten in dem ihm übertragenen Aufgabenkreisen zu besorgen und entspricht ein Verbleiben im Amt nicht dem Wohl des Betreuten, so ist die Betreuerentlassung gegen den Willen des Betreuten gerechtfertigt. Hierfür ist jedoch eine sorgfältige Abwägung aller Umstände durch die Tatsachengerichte notwendig. |