| Aufgabenbereich des Betreuers |
| Der Betreuer mit dem Aufgabenbereich
"Vertretung gegenüber Körperschaften, Behörden und Gerichten"
kann die Betreute nicht bei Erziehungskonferenzen im Jugendamt, bei Verhandlungen
und Absprachen über die Bewilligung von Familienhilfe sowie gegenüber
dem Vater ihrer Kinder zwecks Umgangsregelung vertreten, soweit es sich
dabei um Angelegenheiten der elterlichen Sorge der Betreuten als Mutter
ihrer Kinder handelt.
LG Rostock, Beschluss v. 2.4.2003 - 2 T 71/02 |