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Aufgabenbereich des Betreuers
Der Betreuer mit dem Aufgabenbereich "Vertretung gegenüber Körperschaften, Behörden und Gerichten" kann die Betreute nicht bei Erziehungskonferenzen im Jugendamt, bei Verhandlungen und Absprachen über die Bewilligung von Familienhilfe sowie gegenüber dem Vater ihrer Kinder zwecks Umgangsregelung vertreten, soweit es sich dabei um Angelegenheiten der elterlichen Sorge der Betreuten als Mutter ihrer Kinder handelt.

LG Rostock, Beschluss v. 2.4.2003 - 2 T 71/02