| Ansprüche des Berufsbetreuers und Ausschlußfristen |
| 1. Für Ansprüche
eines Berufsbetreuers auf Vergütung und Aufwendungsersatz für
bis zum 31.12.1998 abgeschlossene Betreuungssachverhalte gelten die Ausschlussfristen
der §§ 1835 Abs. 1 Satz 3, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB nicht.
2. Derartige Ansprüche erlöschen auch nicht mit Ablauf des 31. März 2000; Art. 159 EGBGB ist auf die vorgenannten Ausschlussfristen nicht anwendbar. OLG Dresden - Az: 15 W 550/01 |