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Ansprüche des Berufsbetreuers und Ausschlußfristen
1. Für Ansprüche eines Berufsbetreuers auf Vergütung und Aufwendungsersatz für bis zum 31.12.1998 abgeschlossene Betreuungssachverhalte gelten die Ausschlussfristen der §§ 1835 Abs. 1 Satz 3, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB nicht.

2. Derartige Ansprüche erlöschen auch nicht mit Ablauf des 31. März 2000; Art. 159 EGBGB ist auf die vorgenannten Ausschlussfristen nicht anwendbar.

OLG Dresden - Az: 15 W 550/01