| Auswechslung des Betreuers II |
| Die Bereitschaft eines nahen
Verwandten, der bei Einrichtung der Betreuung zunächst nicht zur Verfügung
stand, dieses Amt jetzt doch zu übernehmen, ist allein noch kein wichtiger
Grund zur Auswechslung des bisherigen, mit dem Betroffenen nicht verwandten
Berufsbetreuers.
OLG Köln, 8.4.2002 - Az: 16 Wx 50/02 Anmerkung AnwaltOnline: Die Entscheidung ist deshalb interessant, weil eigentlich ein Berufsbetreuer gem § 1908b I S.2 entlassen werden soll, wenn der Betreuer durch einen ehrenamtlichen Betreuer betreut werden kann. Für den von Verwandten des Betreuten geäußerten Wunsch nach Ablösung eines Berufsbetreuers sind häufig finanzielle Gesichtspunkte ausschlaggebend, die aber die genannte Vorschrift jedenfalls nicht ausdrücklich ausschließt. Natürlich kommt eine Ablösung ohnehin nur in Betracht, wenn eine geeignete Person als neuer Betreuer zur Verfügung steht. Bei Verwandten sind mögliche Interessenkonflikte vor allem dann zu prüfen, wenn zukünftige Erbrechte im Raum stehen. |