| Aufgaben nicht auf Urlaubsvertreter übertragbar? |
| Ein gerichtlich bestellter
Betreuer darf die ihm obliegenden Aufgaben bei Urlaub nicht von sich aus
auf einen Vertreter übertragen.
Dies widerspricht dem gesetzlichen Leitbild einer persönlichen Betreuung. Bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit kann der Betreuer allenfalls jemanden bitten, nach dem Betreuten zu sehen und den Betreuer umgehend über alles Wesentliche in Kenntnis zu setzen. Im übrigen kommt allenfalls eine gerichtliche Vertreterbestellung in Frage. OLG Frankfurt - AZ: 20 W 512/01 |