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Auswechslung des Betreuers
Ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Betreuers liegt nicht vor, wenn der Betroffene den Betreuer zwar ablehnt, der Betreuer aber weiterhin in der Lage ist, durch regelmäßige und engmaschige Kontaktpflege auf den Betroffenen positiv einzuwirken.

Der Wunsch des Betroffenen nach Auswechslung seines Betreuers gegen einen anderen, gleich geeigneten Betreuer ist für das Vormundschaftsgericht nicht bindend. Entscheidend ist auch insoweit auf das Wohl des Betreuten abzustellen.

BayObLG, Beschluss vom 19.10.2001 - 3 ZBR 295/01
Quelle: BtPRAX 2002 130