| Auswechslung des Betreuers |
| Ein wichtiger Grund für
die Entlassung eines Betreuers liegt nicht vor, wenn der Betroffene den
Betreuer zwar ablehnt, der Betreuer aber weiterhin in der Lage ist, durch
regelmäßige und engmaschige Kontaktpflege auf den Betroffenen
positiv einzuwirken.
Der Wunsch des Betroffenen nach Auswechslung seines Betreuers gegen einen anderen, gleich geeigneten Betreuer ist für das Vormundschaftsgericht nicht bindend. Entscheidend ist auch insoweit auf das Wohl des Betreuten abzustellen. BayObLG, Beschluss vom 19.10.2001
- 3 ZBR 295/01
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