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Rechtsberatung durch den Betreuer

Eine unzulässige geschäftsmäßige Rechtsberatung liegt nicht vor, wenn ein Berufsbetreuer in einem Notfall Rechtsangelegenheiten einer Person besorgt, zu deren Betreuer er noch nicht bestellt ist.
LG Traunstein, Urteil v. 13.2.2001 – 2 O 3098/00
Quelle: FamRZ 2002, 39
Anmerkung AnwaltOnline:
Die geschäftsmäßige Rechtsberatung ist den Personen vorbehalten, die dazu nach dem Rechtsberatungsgesetz ermächtigt sind. Dies sind insbesondere die Rechtsanwälte. Im übrigen ist die geschäftsmäßige Rechtsberatung verboten. Verstöße sind als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bedroht. Da die Betreuung nach dem BGB ausdrücklich als rechtliche Betreuung ausgestaltet ist, gehört die Rechtsberatung des Klienten durch den Betreuer zu seinem Tätigkeitsbereich und ist deshalb erlaubt (Art 1 § 3 Nr. 6 RBerG). Dies gilt aber nicht , wenn der Berufsbetreuer auf Grund von Vorsorgevollmachten rechtsberatend tätig wird. Im entschiedenen Fall hatte ein Berufsbetreuer auf Grund einer Vorsorgevollmacht in einem Not- und Einzelfall Bankangelegenheiten des Vollmachtgebers besorgt. Das Gericht verneinte die Geschäftsmäßigkeit des Handelns und nahm deshalb keinen Verstoß gegen das RBerG an, der aber dann hätte bejaht werden müssen, wenn der Berufsbetreuer geschäftsmäßig, also nicht nur in einem Einzelfall, gehandelt, hätte.
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