| Aufgaben des Betreuers - Übertragung auf Dritte ist grundsätzlich nicht möglich |
| Aus dem Grundsatz der persönlichen
Betreuung folgt, dass ein Betreuer seine Aufgaben grundsätzlich nicht
insgesamt auf einen Dritten übertragen darf. Dies gilt auch bei bloß
vorübergehender Verhinderung des Betreuers.
Tätigkeiten eines „bevollmächtigten“ Dritten können dennoch ausnahmsweise vergütungsfähig sein, soweit dessen Einschaltung ihrem Inhalt und Zweck nach darauf gerichtet ist, trotz zeitlich begrenzter Abwesenheit des Betreuers die persönliche Betreuung durch diesen gerade aufrechtzuerhalten. OLG Dresden, Beschluss v.
13.8.2001 – 15 W 839/01
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