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Der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge deckt Unterbringungsmaßnahme nicht ab.
Wenn dem Betreuer nur der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge, nicht jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Betreuten übertragen ist, ist davon die Unterbringung des Betreuten im Sinne von § 1906 Abs. 1 BGB nicht gedeckt.
Wenn der Betreuer dennoch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Unterbringung beantragt, handelt er pflichtwidrig und macht sich, wenn zudem ein Verschulden vorliegt, schadensersatzpflichtig.
Der Betreuer ist verpflichtet, eigenverantwortlich zu klären, wie weit sein Aufgabenbereich reicht.

OLG Hamm, Urteil vom 9.1.2001 - 29U 56/00
Quelle: FamRZ 2001,861.