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Auswahl des Betreuers - Amtsbetreuung nur ausnahmsweise
Auch als vorläufiger Betreuer darf die Betreuungsstelle nur dann bestellt werden, wenn eine geeignete natürliche Person oder ein Betreuungsverein nicht zur Verfügung steht. Der Umfang entsprechender Ermittlungen richtet sich nach der jeweiligen Eilbedürftigkeit im Einzelfall.

BayObLG, Beschluss vom 16.2.2000 - 3 Z BR 4/00