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Betreuungsverfahren - Gutachten nur bei Anhaltspunkten für eine psychische Krankheit
Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, im Betreuungsverfahren ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob der Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet, kann dieser, wenn er mit der Unterbringung nicht einverstanden ist, mit der Beschwerde anfechten. Die Beschwerde ist begründet, wenn keine Tatsachen festgestellt sind, die einen Anhalt für eine psychische Krankheit des Betroffenen ergeben.

Im entschiedenen Fall hatte ein Ehemann mit der Behauptung, seine Ehefrau leide unter Wahnvorstellungen, die Einrichtung einer Betreuung angeregt. Im Hintergrund stand ein Sorgerechtsstreit über die gemeinsamen Kinder der getrennt lebenden Beteiligten. Das entscheidende Gericht führt aus: Die Anordnung einer psychiatrische Begutachtung enthalte einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der betroffenen Person. Deshalb sei die Anordnung auch gesondert anfechtbar. Die Anfechtung war erfolgreich, weil weder nach dem Akteninhalt noch nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Ehefrau keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung festzustellen waren.

KG, Beschluss v. 12. 09. 2000 - 1 W 6183/2000