| Anerkennung auch bei geringeren Fallzahlen möglich |
| Führt ein Betreuer
weniger als 10 Betreuungen und benötigt er dafür weniger als
20 Wochenstunden, kann dennoch eine berufsmäßige Betreuung vorliegen,
wenn eine Gesamtbetrachtung seiner Tätigkeiten zu dem Ergebnis führt,
dass es sich nicht mehr um die Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher
Pflichten handelt.
OLG Zweibrücken, Beschluss v. 19.11.1999 – 3 W 232/99 |