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Anerkennung auch bei geringeren Fallzahlen möglich
Führt ein Betreuer weniger als 10 Betreuungen und benötigt er dafür weniger als 20 Wochenstunden, kann dennoch eine berufsmäßige Betreuung vorliegen, wenn eine Gesamtbetrachtung seiner Tätigkeiten zu dem Ergebnis führt, dass es sich nicht mehr um die Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten handelt.

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 19.11.1999 – 3 W 232/99