| Betreuer in "Wohnungsangelegenheiten" darf in die Wohnung des Betreuten |
| Der Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“
umfasst den Zutritt zur Wohnung des Betreuten. Er beinhaltet nicht nur
rechtliche sondern auch tatsächliche Maßnahmen wie Reinigung,
Entmüllung, Entrümpelung und Desinfektion der Wohnung. Ist das
Betreten der Wohnung nur unter Anwendung von Zwangsmaßnahmen möglich,
müssen diese vom Vormundschaftsgericht im Einzelfall - konkret - genehmigt
werden. Dies erfordert die in Art 13 Abs.2 GG garantierte Unverletzlichkeit
der Wohnung.
LG Freiburg - Beschluss v. 25.02.2000 - 4 T 349 /00 - 4 T 350/00 |