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Eignung trotz denkbarer Interessenkollision
Allein die abstrakte Gefahr einer Kollision der Interessen des Betroffenen mit der als Betreuer in Betracht kommenden Person schließt deren Bestellung zum Betreuer nicht aus.

BayObLG, Beschluss v. 06.04.2000 - 3Z BR 42/00
Quelle: FamRZ 2000, S. 1183