| Eignung trotz denkbarer Interessenkollision |
| Allein die abstrakte Gefahr
einer Kollision der Interessen des Betroffenen mit der als Betreuer in
Betracht kommenden Person schließt deren Bestellung zum Betreuer
nicht aus.
BayObLG, Beschluss v. 06.04.2000
- 3Z BR 42/00
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