| Entlassung eines unfähigen Betreuers auch gegen den Willen des Betreuten |
| Ein Betreuer ist für
sein Amt dann nicht mehr geeignet, wenn konkrete Umstände es nahe
legen, dass er entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist, den ihm
übertragenen Aufgabenkreis zum Wohl des Betreuten wahrzunehmen. Der
Betreuer kann in diesem Fall auch dann entlassen werden, wenn der Betreute
dies nicht möchte oder wenn er mit dem Betreuer verwandt oder sonst
mit ihm persönlich verbunden ist.
BayObLG, Beschluss v. 15.10.1999
- 3Z BR 224/99
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