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Entlassung eines unfähigen Betreuers auch gegen den Willen des Betreuten
Ein Betreuer ist für sein Amt dann nicht mehr geeignet, wenn konkrete Umstände es nahe legen, dass er entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist, den ihm übertragenen Aufgabenkreis zum Wohl des Betreuten wahrzunehmen. Der Betreuer kann in diesem Fall auch dann entlassen werden, wenn der Betreute dies nicht möchte oder wenn er mit dem Betreuer verwandt oder sonst mit ihm persönlich verbunden ist.

BayObLG, Beschluss v. 15.10.1999 - 3Z BR 224/99
Quelle: FamRZ 2000, S. 1183