Betreuervergütung eines Diplomjuristen der DDR

Betreuungsrecht

Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht.

Bei der Würdigung darf nicht auf die Bezeichnung des Berufs oder der Ausbildung abgestellt werden, sondern es ist jeweils im Einzelfall die konkrete Ausbildung des Betreuers zu bewerten.

Das Beschwerdegericht hat im vorliegenden Fall festgestellt, dass das Studium an der Juristischen Hochschule Potsdam im Wesentlichen aus den Rechtsfächern Staatsrecht, Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Völkerrecht sowie weiterhin aus den Fächern Marxistisch-Leninistische Philosophie, Politische Ökonomie, Wissenschaftlicher Sozialismus, Staats- und Rechtsgeschichte, System der Rechtspflege der DDR, Staatsrecht bürgerlicher Staaten, Außen- und Rechtspolitik bürgerlicher Staaten, Kriminalistik sowie pädagogische und psychologische Grundfragen der staatlichen Leitung bestanden habe, die nicht der Vermittlung von Fachkenntnissen gedient hätten, die dem Betreuer seine Tätigkeit erleichterten; eine Ausbildung im Fachbereich Psychologie sei nicht dem Kernbereich des Studiums zuzuordnen.

Das Umschulungsstudium stellt eine Zusatzausbildung zum abgeschlossenen Hochschulstudium dar, die gesondert zu betrachten ist; eine Gesamtschau aller Ausbildungen ist gerade nicht vorzunehmen.

Der vom Betreuer im Jahr 1989 an der Juristischen Hochschule Potsdam erworbene Studienabschluss als Diplomjurist der DDR sowie sein 1991 erfolgreich abgeschlossenes Umschulungsstudium mit dem erreichten Fachabschluss auf dem Gebiet Unternehmensführung/Management rechtfertigten daher nicht den höchsten Stundensatz von 44 €, sondern lediglich 27 €.


BGH, 16.03.2016 - Az: XII ZB 685/13

ECLI:DE:BGH:2016:160316BXIIZB685.13.0

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