Die Berechnung der Dauer der Betreuung nach
§ 5 VBVG beginnt mit der Anordnung der Erstbetreuung und beginnt nicht bei einem sich daran anschließenden
Betreuerwechsel - auch von einem ehrenamtlichen zu einem
Berufsbetreuer - neu, sondern läuft weiter.
Wie der Senat entschieden hat, lässt die Erweiterung des
Aufgabenkreises der Betreuung um die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die bisherigen Betreuer keine Ausnahme von der für die Berechnung der Vergütung nach § 5 VBVG maßgeblichen Dauer der Betreuung zu.
Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsaufwand des Betreuers durch die Erweiterung des Aufgabenkreises größer geworden ist. Der Zweck der Vergütungspauschalierung liegt jedoch darin, keine Differenzierung zwischen aufwändigen und weniger aufwändigen Betreuungen zuzulassen. Deshalb ist das Pauschalierungssystem vom Umfang des Aufgabenkreises unabhängig. Der durch eine aufwändige Betreuung entstandene Mehraufwand ist in die Bemessung der pauschalen Stundenansätze eingeflossen.
Den im Einzelfall nicht vergüteten Zeitaufwand kann der Berufsbetreuer aufgrund einer der Pauschalvergütung zugrundeliegenden Mischkalkulation durch die weiteren von ihm übernommenen Betreuungen kompensieren. Denn die Mischkalkulation führt dazu, dass der pauschale Stundenansatz im Einzelfall geringer, aber auch höher als der tatsächlich angefallene Zeitaufwand sein kann.
An dieser Auffassung hält der Senat fest.