Erforderlich ist die Feststellung, dass ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung von für die
Betreuung nutzbaren Wissens gerichtet ist und dass das dadurch erworbene Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Allein daraus, dass bestimmte Kenntnisse für die Berufsausübung von erheblicher Bedeutung sind, kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass diese auch einen erheblichen Teil der Ausbildung darstellen. Solches Wissen kann nämlich auch durch Lebenserfahrung, Fortbildungen oder Berufspraxis erworben werden, was nicht zu einer erhöhten
Vergütung nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG führt.
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