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Erhöhte Vergütung für Krankenschwester?

Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat.

Die Würdigung des Tatrichters, dass eine einjährige Ausbildung zur Krankenpflegehelferin nach § 10 Abs. 1 KrPflG a.F. mit einer Lehre nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG nicht vergleichbar ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

BGH, 26.10.2011 - Az: XII ZB 312/11
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