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Erhöhte Vergütung für Krankenschwester?Die Frage, unter welchen Umständen ein
Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen
ihm gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG eine erhöhte
Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise
des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren
nur daraufhin überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen
vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von
ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und
er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und
richtig angewandt hat.
Die Würdigung des Tatrichters, dass eine einjährige Ausbildung zur Krankenpflegehelferin nach § 10 Abs. 1 KrPflG a.F. mit einer Lehre nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG nicht vergleichbar ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. |