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Normenkontrollantrag zur Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern unzulässigDie Vergütung von Berufsbetreuern
ist im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geregelt.
Der bei der Vergütungsfestsetzung anzusetzende Zeitaufwand des Betreuers
ist in § 5 VBVG pauschal bestimmt. Danach wird der Stundenansatz allein
nach der Dauer der Betreuung und dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des
Betreuten bemessen, d. h. ob dieser in einem Heim oder zu Hause lebt. Auf
den tatsächlichen Betreuungsaufwand kommt es nicht an. Der für
die Betreuung einer mittellosen Person ansetzungsfähige und damit
vergütungsrelevante Zeitaufwand ist gegenüber dem bei Betreuung
einer bemittelten Person geringer bemessen. Im ersten Fall ist die Vergütung
aus der Staatskasse zu entrichten, während der bemittelte Betreute
selbst mit der Betreuervergütung belastet wird.
Im Ausgangsverfahren ordnete das Betreuungsgericht für die vermögende Betroffene eine vorläufige Betreuung an, die lediglich die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge umfasste und nach rund sechs Monaten wieder aufgehoben wurde. Die Betroffene legte gegen die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung der Berufsbetreuerin Beschwerde ein mit der Begründung, dass die Betreuerin tatsächlich viel weniger Stunden tätig gewesen sei als der Vergütung pauschal zugrunde gelegt worden seien. Das Landgericht hat dem Bundesverfassungsgericht
die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob die Regelung der Vergütung
von Berufsbetreuern bei nicht mittellosen Betreuten, für die nur die
Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge angeordnet
wurden, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar
ist. Wenn die Aufgabenkreise derart beschränkt seien, entspreche der
Zeitaufwand nicht dem Zeitaufwand in den Fällen, in denen weitere
Aufgabenkreise angeordnet würden. Dies führe zu einer unangemessen
hohen Belastung der bemittelten Betreuten in der betreffenden Fallgruppe.
Die Anzahl dieser Betroffenen sei auch nicht so gering, dass die Ungleichbehandlung
unter dem Gesichtspunkt der dem Gesetzgeber bei Massenerscheinungen zustehenden
Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis hinzunehmen wäre.
Zudem setzt sich das Landgericht nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Pauschalierung von Vergütungsregelungen auseinander. So geht es nicht darauf ein, dass Gebührenordnungen jeder Art für die Betroffenen Vor- und Nachteile aufweisen und es der Einschätzung des Gesetzgebers auf der Grundlage verfügbarer Erkenntnisse überlassen ist, welchem Vergütungssystem in einer bestimmten Situation der Vorrang zu geben ist. Ferner wird nicht die Frage erörtert, ob es nicht verfassungsrechtlich hinzunehmen ist, dass Vergütungspauschalen auf der Grundlage von Mischkalkulationen zwangläufig dazu führen, dass in Einzelfällen die gesetzlich festgelegte Vergütung nicht leistungsäquivalent ist. Soweit das Landgericht die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen für die betroffene Fallgruppe benennt, setzt es sich nicht mit der Frage auseinander, wie sich derartige besondere Abrechnungsmöglichkeiten mit dem Ziel des Gesetzgebers in Einklang bringen lassen, ein möglichst einfaches Vergütungssystem vorzusehen. Schließlich befasst sich die Vorlage auch insoweit nicht mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, als das Landgericht die Verfassungsmäßigkeit der höheren Zeitansätze für bemittelte Betreute gegenüber denjenigen für mittellose Betreute bezweifelt. So hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass das damit vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Schonung der Haushaltskassen legitim ist und er bei der Herabsetzung der Stundenansätze für mittellose Betreute die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten hat. |