Nach einem Betreuerwechsel
beginnt der Abrechnungszeitraum für die Betreuervergütung des
§ 9 Satz 1 VBVG mit der Wirksamkeit der Bestellung des neuen Betreuers.
Nach § 9 Satz 1 VBVG
kann ein Betreuer die Vergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten
für diesen Zeitraum geltend machen. Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspruch
erstmals drei Monate nach der Wirksamkeit der Bestellung des Betreuers
und danach nur alle weitere drei Monate geltend gemacht werden kann. Für
den Nachfolger beginnt nach Ansicht des BGH mit dessen Bestellung ein neues
Abrechnungsquartal.
Dem Wortlaut des §
9 Satz 1 VBVG lässt sich nicht entnehmen, dass der Abrechnungszeitraum
ausschließlich mit der erstmaligen Bestellung eines Betreuers zu
laufen beginnt. Die Vorschrift regelt nur, dass ein Betreuer für die
Abrechnung seiner Vergütung einen Abrechnungsrhythmus von jeweils
drei Monaten einhalten muss. Dabei unterscheidet § 9 Satz 1 VBVG nicht
danach, ob es sich um die mit der Errichtung der Betreuung verbundene erstmalige
Betreuerbestellung handelt oder um eine solche, die aufgrund eines späteren
Betreuerwechsels erfolgt ist. Müsste der neu bestellte Betreuer den
Abrechnungsrhythmus seines Vorgängers fortsetzen, wäre allerdings
sein erster Abrechnungszeitraum in der Regel kürzer als drei Monate,
so dass die Frist des § 9 Satz 1 VBVG nicht gewahrt wäre.
Wortlaut und Zweck der Vorschrift
gebieten eine strikte Einhaltung des vorgeschriebenen Abrechnungszeitraums.
Daher kann der Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht in kürzeren
Abständen geltend gemacht werden. Die mit der Regelung verfolgte Absicht,
den Abrechnungsaufwand bei Berufsbetreuungen für die Gerichte zu erleichtern,
wird auch dann gewahrt, wenn nach einem Betreuerwechsel für den neu
bestellten Betreuer ein eigener Abrechnungsrhythmus beginnt. Auch dieser
muss den Abrechnungsrhythmus wahren und kann daher seine Vergütungsansprüche
ebenfalls nur im Abstand von drei Monaten geltend machen.