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Heimmäßige Versorgung eines BetreutenWohnformen, bei denen keine
deutliche Verringerung der anfallenden Betreueraufgaben erfolgt, weil diese
nicht von einer geschulten Heimleitung und unter Heranziehung von ausgebildetem
Pflegepersonal geführt werden, fallen grundsätzlich nicht unter
den vergütungsrechtlichen Heimbegriff. Ein geeignetes Kriterium für
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