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Zusätzliche Leistungen des Betreuers können gesondert zu vergüten sein

Ein Betreuer kann Leistungen als Aufwendungen gesondert geltend machen, wenn diese für den Betreuten erbracht werden und zum Beruf des Betreuers gehören - nicht aber zu den Aufgaben des Betreuers. Solche Tätigkeiten sind von der pauschalen Betreuervergütung nicht umfasst.
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