Ein Betreuer, der eine Angestelltenausbildung
abgeschlossen hat, verfügt über besondere, einer abgeschlossenen
Lehre vergleichbare Kenntnisse, die eine entsprechende höhere Vergütung
rechtfertigen. Die Ausbildung ermöglicht es dem Betreuer, jedenfalls
im Bereich der Vermögenssorge und des Umgangs mit Behörden seine
Aufgaben als Betreuer besser erfüllen zu können. Für die
Vergleichbarkeit sind grundsätzlich der mit der Ausbildung verbundene
zeitliche Aufwand, der Umfang des Lehrstoffes und die Ausgestaltung der
Abschlussprüfung maßgebend. Darüber hinaus ist die durch
die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation von wesentlicher Bedeutung.