Studium
der Landtechnik führt nicht zu erhöhter Vergütung!
Bei Kenntnissen aus dem
Bereich der Landtechnik, die im Rahmen eines abgeschlossenen Studiums erworben
wurden, ist keine allgemeine Nutzbarkeit für die Führung von
Betreuungen anzunehmen. Eine Nutzbarkeit setzt voraus, dass die besonderen
Kenntnisse ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen,
seine Aufgaben zum Wohl des Betroffenen besser und effektiver zu erfüllen.
Daher sind die Voraussetzungen für eine Vergütung nach dem Höchstsatz
bei einem abgeschlossenen Studium der Landtechnik nicht erfüllt.