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Aufenthalt in Pflegefamilie und Betreuervergütunga) Der Aufenthalt eines
mittellosen Betreuten in einer Pflegefamilie ist grundsätzlich nicht
als Aufenthalt in einem "Heim" anzusehen, der es rechtfertigt, der Betreuervergütung
nur den in § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG vorgesehenen geringeren Arbeitsaufwand
zugrunde zu legen.
b) Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn der Aufenthalt in der Pflegefamilie von einem Heimträger organisiert wird, der diesen Aufenthalt ständig kontrolliert und begleitet und eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige und dadurch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernommen hat. Daran fehlt es, wenn die Familienpflege von einer nur auf ambulante Betreuung ausgerichteten Organisation begleitet wird. |