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Schongrenze bei MittellosigkeitZur Ermittlung des für
die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens ist nur auf §
90 SGB XII (früher § 88 BSHG) und die zu § 90 Abs. 2 Nr.
9 SGB XII ergangene Durchführungsverordnung abzustellen. Dies ergibt
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