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Schongrenze bei Mittellosigkeit

Zur Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens ist nur auf § 90 SGB XII (früher § 88 BSHG) und die zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ergangene Durchführungsverordnung abzustellen. Dies ergibt
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