| Auslagenersatz nur bei vormundschaftsgerichtlicher Bestellung! |
| Ein Umgangspfleger hat nur
dann Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und Vergütung für Tätigkeiten,
wenn er diese nach entsprechender wirksamer Bestellung durch das Vormundschaftsgericht
getätigt hat. Es kann erwartet werden, daß jemand, der Pflegschaften
berufsmäßig ausübt, weiß, wann er zum berufsmäßigen
Umgangspfleger bestellt wird. Ein Vertrauensschutz hinsichtlich vor diesem
Zeitpunkt ausgeübter Pflegschaftstätigkeiten besteht nicht.
OLG Brandenburg, 7.2.2008 - Az: 10 WF 217/07 |