| Bei Betreuung sind keine Übernachtungen nötig! |
| Es ist regelmäßig
ausreichend, wenn ein gerichtlich bestellter Betreuer den Betreuten im
Rahmen der von ihm zu besorgenden Geschäfte aufsucht, Übernachtungen
sind in diesem Zusammenhang nicht notwendig. Daher sind anfallende Übernachtungskosten
grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
AG Koblenz, 31.1.2008 - Az: 3 XVII 122/04 |