| Erhöhter Stundensatz für griechische Anwältin? |
| Eine Betreuerin, die ein
abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium in Griechenland und die bei
ihrer dortigen Tätigkeit als Rechtsanwältin erworbenen Rechtskenntnisse
für die konkrete Betreuung nicht nutzen kann, kann keinen nach §
4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG erhöhten Stundensatz beanspruchen. Eine Erhöhung
des Stundensatzes kann auch nicht durch griechische Sprachkenntnisse begründet
werden, wenn diese nicht durch Studium oder Ausbildung erworben worden
sind.
OLG München, 24.10.2007 - Az: 33 Wx 180/07 |