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Erhöhter Stundensatz für griechische Anwältin?

Eine Betreuerin, die ein abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium in Griechenland und die bei ihrer dortigen Tätigkeit als Rechtsanwältin erworbenen Rechtskenntnisse für die konkrete Betreuung nicht nutzen kann, kann keinen nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG erhöhten Stundensatz beanspruchen. Eine Erhöhung des Stundensatzes kann auch nicht durch griechische Sprachkenntnisse begründet werden, wenn diese nicht durch Studium oder Ausbildung erworben worden sind.
OLG München, 24.10.2007 - Az: 33 Wx 180/07
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