| Frist für Vergütungsanspruch und Verzögerungen bei Geltendmachung |
| Mit der erstmaligen Geltendmachung
des Betreuervergütungsanspruchs gegenüber dem Vormundschaftsgericht
wird die Einhaltung der 15-Monats-Frist gewahrt. Die Frist ist nicht erneut
zu beachten, wenn sich der Anspruch später wegen Mittellosigkeit nicht
realisieren läßt und der Anspruch anschließend gegenüber
der Staatskasse geltend gemacht wird.
LG Mönchengladbach, 10.1.2007 - Az: 5 T 416/06 |