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Frist für Vergütungsanspruch und Verzögerungen bei Geltendmachung
Mit der erstmaligen Geltendmachung des Betreuervergütungsanspruchs gegenüber dem Vormundschaftsgericht wird die Einhaltung der 15-Monats-Frist gewahrt. Die Frist ist nicht erneut zu beachten, wenn sich der Anspruch später wegen Mittellosigkeit nicht realisieren läßt und der Anspruch anschließend gegenüber der Staatskasse geltend gemacht wird.

LG Mönchengladbach, 10.1.2007 - Az: 5 T 416/06