| Außenwohngruppe - Vergütung nur für Heimaufenthalt |
| Liegt der gewöhnliche
Aufenthalt eines Betreuten in einer Außenwohngruppe und werden Betreuungs-
und Verpflegungsleistungen vorgehalten, obwohl der Betreute in dieser seine
Angelegenheiten weitgehend eigenständig wahrnehmen soll, so ist dieser
Aufenthalt als Heimaufenthalt zu qualifizieren. Dies hat zur Folge, daß
dem Betreuer nur die für einen Heimaufenthalt vorgesehene Vergütung
zusteht.
LG Duisburg, 9.8.2007 - Az: 12 T 122/07 |