| Betreuertätigkeit wird nur bis zum Todestag vergütet |
| Die Tätigkeit des Betreuers
ist zeitanteilig bis zum Todestag des Betreuten zu vergüten, wenn
das Betreuungsverfahren mit dem Tod des Betreuten endet. Abwicklungstätigkeiten
(Schlussabrechnung etc.) sind mit der vorherigen Pauschalvergütung
abgegolten. Werden über die Abwicklung hinaus nach dem Tode des Betreuten
Geschäfte besorgt, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden konnten,
bis seitens der Erben anderweitige Fürsorge getroffen werden kann,
so sind diese Tätigkeiten auf Basis einer Einzelaufstellung nach Zeitaufwand
konkret zu vergüten.
OLG München, 9.8.2006 - Az: 33 Wx 249/05 |