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Betreuertätigkeit wird nur bis zum Todestag vergütet
Die Tätigkeit des Betreuers ist zeitanteilig bis zum Todestag des Betreuten zu vergüten, wenn das Betreuungsverfahren mit dem Tod des Betreuten endet. Abwicklungstätigkeiten (Schlussabrechnung etc.) sind mit der vorherigen Pauschalvergütung abgegolten. Werden über die Abwicklung hinaus nach dem Tode des Betreuten Geschäfte besorgt, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden konnten, bis seitens der Erben anderweitige Fürsorge getroffen werden kann, so sind diese Tätigkeiten auf Basis einer Einzelaufstellung nach Zeitaufwand konkret zu vergüten.

OLG München, 9.8.2006 - Az: 33 Wx 249/05