| Erstattung von Betreuungskosten aus dem Nachlaß bei unbekannten Erben |
| Die der Staatskasse aus
dem Nachlaß zu erstattenden Betreuungskosten können gem. §
1836e Abs. 1 S. 3 BGB gegen die unbekannten Erben des Betreuten (vertreten
durch einen Nachlaßpfleger) im Verfahren nach §§ 56g Abs.
1 S. 2, Abs. 3, 69e FGG festgesetzt werden. Dem unbekannten Erben ist im
Festsetzungsbeschluß das Recht vorzubehalten, die persönlichen
Haftungsbeschränkungen nachträglich geltend zu machen.
Thüringer OLG, 9.1.2006 - Az: 9 W 664/05 |