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Erstattung von Betreuungskosten aus dem Nachlaß bei unbekannten Erben
Die der Staatskasse aus dem Nachlaß zu erstattenden Betreuungskosten können gem. § 1836e Abs. 1 S. 3 BGB gegen die unbekannten Erben des Betreuten (vertreten durch einen Nachlaßpfleger) im Verfahren nach §§ 56g Abs. 1 S. 2, Abs. 3, 69e FGG festgesetzt werden. Dem unbekannten Erben ist im Festsetzungsbeschluß das Recht vorzubehalten, die persönlichen Haftungsbeschränkungen nachträglich geltend zu machen.

Thüringer OLG, 9.1.2006 - Az: 9 W 664/05