| Keine Erhöhung der Grundvergütung bei mittellosen Betreuten |
| Allein aufgrund jahrelanger
Erfahrung auch mit schwierigen Betreuungen kann der Betreuer eines mittellosen
Betroffenen nach Ablauf der Übergangsfrist des § 1 Abs. 3 BVormVG
keine erhöhte Grundvergütung nach § 1 Abs. 1 S. 1 BVormVG
verlangen.
OLG München, 19.8.2005 - Az: 33 Wx 128/05 |