| Kein Geld für Arbeiten nach dem Tod des Betreuten |
| Seit das Vormünder-
und Betreuervergütungsgesetz 2005 in Kraft getreten ist, kann der
Betreuer keine Vergütung mehr für Abwicklungsarbeiten nach dem
Tod des Betreuten verlangen. Dies kann nur damit gerechtfertigt werden,
daß diese Tätigkeiten bei der Bestimmung des pauschalen Zeitaufwandes
in § 5 VBVG berücksichtigt wurden und es somit nicht auf den
tatsächlichen Zeitaufwand ankommt, da die Vergütung pauschaliert
wurde.
LG Mönchengladbach, 12.4.2006 – Az: 5 T 59/06 |