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Ausbilderprüfung statt Berufsausbildung
Einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar im Sinne von § 1 S. 2 Nr. 1  BVormG ist die Zuerkennung der Ausbidereignung gemäß § 76 III BBiG. Der betroffene Berufsbetreuer war zuletzt als Leiter der Kreditabteilung in einer Bank beschäftigt gewesen. Er verfügte zwar nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung, hatte jedoch die Ausbilderprüfung erfolgreich abgeschlossen. Dies reicht nach Auffassung des BayObLG als Voraussetzung für die erhöhte Vergütung (45 DM nicht aber 60 DM) aus.
Vorliegend habe der Betreuer zwar sein Wissen nicht in einer staatlich reglementierten oder anerkannten Ausbildung erworben, jedoch sei dies nicht ausnahmslos erforderlich.
Vielmehr genüge es auch, wenn der Staat in einem förmlichen Verfahren eine Tätigkeit als Ausbildung anerkenne.

BayObLG - Az: 3Z BR 271/99