| Ausbilderprüfung statt Berufsausbildung |
| Einer abgeschlossenen Lehre
vergleichbar im Sinne von § 1 S. 2 Nr. 1 BVormG ist die Zuerkennung
der Ausbidereignung gemäß § 76 III BBiG. Der betroffene
Berufsbetreuer war zuletzt als Leiter der Kreditabteilung in einer Bank
beschäftigt gewesen. Er verfügte zwar nicht über eine abgeschlossene
Berufsausbildung, hatte jedoch die Ausbilderprüfung erfolgreich abgeschlossen.
Dies reicht nach Auffassung des BayObLG als Voraussetzung für die
erhöhte Vergütung (45 DM nicht aber 60 DM) aus.
Vorliegend habe der Betreuer zwar sein Wissen nicht in einer staatlich reglementierten oder anerkannten Ausbildung erworben, jedoch sei dies nicht ausnahmslos erforderlich. Vielmehr genüge es auch, wenn der Staat in einem förmlichen Verfahren eine Tätigkeit als Ausbildung anerkenne. BayObLG - Az: 3Z BR 271/99 |