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Abgeschlossene Lehre?Einer abgeschlossenen Lehre
vergleichbar im Sinne von § 1 S. 2 Nr. 1 BVormG ist die Zuerkennung
fachlicher Eignung gemäß § 76 III BBiG.
Im vorliegenden fall hatte der Berufsbetreuer als Leiter der Kreditabteilung in einer Bank beschäftigt gewesen. In der Entscheidung wird ausgeführt, dass die vom Betreuer durchlaufene Ausbildung einer abgeschlossenen Lehre nach § 1 S. 2 Nr. 1 BVormG gleichzustellen sei. Entscheidend sei dabei, dass die Ausbilderprüfung erfolgreich abgeschlossen worden sei. Außerdem seien die während |