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Keine Vergütung für Tätigkeiten nach dem Ende der vorläufigen Betreuung

Der Betreuer war auch nach dem datumsmäßig festgelegten Ende der vorläufigen Betreuung tätig geworden, nachdem sich das Verfahren über die Einrichtung einer endgültigen Betreuung hingezogen hatte. Die endgültige Betreuung wurde aber schließlich nicht angeordnet.

Das Gericht führt aus:

Eine Vergütung nach § 1836 BGB kann der Beschwerdeführer nur für seine Tätigkeit als Betreuer verlangen. Aufgrund der ausdrückliche Formulierung im Beschluss vom 20.07.2000 endet die Tätigkeit als Betreuer am 20.01.2001. Der Beschluss war hier so zweifelsfrei abgefasst, dass der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen könnte, dass er durch diesen Beschluss über den 20.01.2001 hinaus zum vorläufigen Betreuer bestellt sei. Da ihm ein anderer Beschluss, der die Betreuung verlängert hätte, nicht zuging und da er auch selbst nicht behauptet, dass das Amtsgericht ihm fälschlicherweise in irgendeiner Form mitgeteilt habe, ein solcher Beschluss liege bereits vor, musste der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Betreuer nach dem 20.01.2001 einstellen. Soweit er glaubte, für den Betroffenen aufgrund von dessen Krankheit weitere Tätigkeiten ausüben zu müssen, geschah dies nicht mehr im Rahmen einer nach § 1836 BGB zu vergütenden Tätigkeit, sondern allenfalls aufgrund eines vom Betroffenen erteilten Auftrages oder als Geschäftsführer ohne Auftrag. Vergütungen, die dem Betroffenen aus Auftrag oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag möglicherweise zustehen, sind nicht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit festzusetzen, sie müsste der Beschwerdeführer vielmehr im ordentlichen streitigen Verfahren geltend machen und durchsetzen. Inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Vortrages in einem solchen Verfahren Erfolg hätte, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

OLG Köln, 12.12.2001 - Az: 16 Wx 246/01
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