| Bevollmächtigung Dritter durch den Betreuer und deren Vergütungsfähigkeit |
| 1. Aus dem Grundsatz der
persönlichen Betreuung folgt, dass ein Betreuer seine Aufgaben grundsätzlich
nicht insgesamt auf einen Dritten übertragen darf. Das gilt auch bei
bloß vorübergehender Verhinderung des Betreuers.
2. Tätigkeiten eines "bevollmächtigten" Dritten können dennoch ausnahmsweise vergütungsfähig sein, soweit dessen Einschaltung ihrem Inhalt und Zweck nach darauf gerichtet ist, trotz zeitlich begrenzter Abwesenheit des Betreuers die persönliche Betreuung durch diesen gerade aufrechtzuerhalten. OLG Dresden - Az: 15 W 839/01 |