| „Beliebiges Studium“ reicht nicht |
| Ein Berufsbetreuer hat nicht
schon dann Anspruch auf eine höhere Vergütung für seine
Betreuung, wenn er «irgendein» Studium abgeschlossen hat. Dazu
ist es vielmehr notwendig, dass der Betreuer durch sein Studium besondere
Kenntnisse erworben hat, die ihm gerade als Betreuer von Nutzen sind. Das
Gericht wies die Beschwerde einer Betreuerin ab, die ein Studium als Bauingenieurin
abgeschlossen hatte. Das Vormundschaftsgericht hatte den Stundensatz der
Frau auf 45 DM festgesetzt. Die Frau wollte angesichts ihres Hochschulabschlusses
jedoch einen Stundensatz von 60 DM haben.
OLG Koblenz - AZ: 9 WF 36/02 Anmerkung Anwaltonline:
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