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„Beliebiges Studium“ reicht nichtEin Berufsbetreuer hat nicht
schon dann Anspruch auf eine höhere Vergütung für seine
Betreuung, wenn er «irgendein» Studium abgeschlossen hat. Dazu
ist es vielmehr notwendig, dass der Betreuer durch sein Studium besondere
Kenntnisse erworben hat, die ihm gerade als Betreuer von Nutzen sind. Das
Gericht wies die Beschwerde einer Betreuerin ab, die ein Studium als Bauingenieurin
abgeschlossen hatte. Das Vormundschaftsgericht hatte den Stundensatz der
Frau auf 45 DM festgesetzt. Die Frau wollte angesichts ihres Hochschulabschlusses
jedoch einen Stundensatz von 60 DM haben.
Anmerkung AnwaltOnline:
Da nur die Betreuerin und nicht auch die Staatskasse gegen den Beschluss des Vormundschaftsgerichts Beschwerde eingelegt hatte, musste es wegen des Verschlechterungsverbots bei der Festsetzung des Stundensatzes auf 45 DM verbleiben. An sich wäre, wenn man der Argumentation des OLG folgt, nur die Grundvergütung von 35 DM nach § 1 BVormVG gerechtfertigt gewesen, da das Bauingenieurstudium überhaupt keine besonderen Kenntnisse für die Führung einer Betreuung vermittelt. |