| Ausschlussfrist beachten! |
| Die Ausschlussfrist für
die Betreuervergütung (§§ 1908i, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB)
beginnt mit der Ausführung der jeweiligen Betreuungstätigkeit.
Die Fälligkeit des Anspruchs ist nicht Voraussetzung für den
Fristbeginn. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung
der Frist ist ebenso ausgeschlossen wie eine Hemmung der Frist.
OLG Schleswig, 6.2.2002 -
AZ: 2W 193/01
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