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Aufwandsentschädigung - Wann ist das betreute volljährige Kind mittellos?
Bei der Frage, ob die dem Betreuer zustehende pauschale Aufwandsentschädigung wegen Mittellosigkeit eines betreuten volljährigen Kindes aus der Staatskasse zu zahlen ist, bleiben Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den zum Betreuer bestellt Elternteil außer Betracht. Anderweitige Unterhaltsansprüche müssen dagegen zur Finanzierung der Aufwandsentschädigung eingesetzt werden. Wiederum anders ist es aber, wenn der Betreute, der Betreuer und ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter in einem Haushalt leben und beide dem Betreuten gegenüber unterhaltspflichtig sind. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die verheirateten Eltern mit dem betreuungsbedürftigen volljährigen Kind in einem Haushalt zusammenleben, nur ein Elternteil zum Betreuer bestellt worden ist und Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil bestehen.

OLG Düsseldorf, 25.7.2002 - Az: 25 Wx 96/01
Quelle: FamRZ 2002, 1590