| Aufwandsentschädigung - Wann ist das betreute volljährige Kind mittellos? |
| Bei der Frage, ob die dem
Betreuer zustehende pauschale Aufwandsentschädigung wegen Mittellosigkeit
eines betreuten volljährigen Kindes aus der Staatskasse zu zahlen
ist, bleiben Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den zum Betreuer
bestellt Elternteil außer Betracht. Anderweitige Unterhaltsansprüche
müssen dagegen zur Finanzierung der Aufwandsentschädigung eingesetzt
werden. Wiederum anders ist es aber, wenn der Betreute, der Betreuer und
ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter in einem Haushalt leben und
beide dem Betreuten gegenüber unterhaltspflichtig sind. Dies trifft
insbesondere dann zu, wenn die verheirateten Eltern mit dem betreuungsbedürftigen
volljährigen Kind in einem Haushalt zusammenleben, nur ein Elternteil
zum Betreuer bestellt worden ist und Unterhaltsansprüche des Kindes
gegen den anderen Elternteil bestehen.
OLG Düsseldorf, 25.7.2002
- Az: 25 Wx 96/01
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