| Festsetzungsverfahren der Betreuervergütung aus dem Vermögen des Betreuten |
| Auch dann, wenn für
einen Betroffenen relativ weitreichende Betreuung mit den Aufgabenkreisen
Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge
und Vermögenssorge einschließlich Postkontrolle angeordnet ist,
muss nicht in jedem Fall, in dem über die Vergütung des Betreuers
aus dem Vermögen des Betreuten zu entscheiden ist, ein Verfahrenspfleger
bestellt werden.
Es kommt in diesen Fällen auf den jeweiligen Einzelfall an, inwieweit der Betroffene die Reichweite der Anträge erfassen und sich zu ihnen äußern kann. OLG Köln – 16.01.2002
- 16 Wx 274/01
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