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Abrechnung nach Gebührenordnung
Ein Rechtsanwalt kann eine Betreuertätigkeit nach anwalt-lichem Gebührenrecht abrechnen, wenn die zu bewältigende Aufgabe sich als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Als anwaltsspezifischer Dienst stellt sich die Besorgung einer Angelegenheit vor allem dar, wenn wegen deren Bedeutung und/oder Schwierigkeit notwendiger- oder zumindest üblicher Weise professioneller Rechtsrat eingeholt worden wäre oder ein Betreuer ohne Ausbildung zum Volljuristen deshalb richtigerweise einen Rechtsanwalt beigezogen hätte.

BayObLG, 17.12.2001 - 3 Z BR 268/01
Quelle: FamRZ 2002, 573

Anmerkung AnwaltOnline:
Die vorstehende Entscheidung kann 
auch dann von Bedeutung sein, wenn der (nicht anwaltliche) Betreuer eines vermögenden Betreuten bei der Bearbeitung einer rechtlich besonders schwierigen Sache (z.B. bei einer Erbschaftsauseinandersetzung) keinen Anwalt beauftragt sondern die Angelegenheit selbst – sachgerecht – erledigt. In einem solchen Fall  sollte er konsequenterweise eine Vergütung oberhalb der gesetzlich festgelegten Vergütungssätze beanspruchen können.