| Abrechnung nach Gebührenordnung |
| Ein Rechtsanwalt kann eine
Betreuertätigkeit nach anwalt-lichem Gebührenrecht abrechnen,
wenn die zu bewältigende Aufgabe sich als eine für den Beruf
des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Als anwaltsspezifischer
Dienst stellt sich die Besorgung einer Angelegenheit vor allem dar, wenn
wegen deren Bedeutung und/oder Schwierigkeit notwendiger- oder zumindest
üblicher Weise professioneller Rechtsrat eingeholt worden wäre
oder ein Betreuer ohne Ausbildung zum Volljuristen deshalb richtigerweise
einen Rechtsanwalt beigezogen hätte.
BayObLG, 17.12.2001 - 3 Z
BR 268/01
Anmerkung AnwaltOnline:
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