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Härteausgleich für die Übergangszeit
Wird einem Betreuer eines nicht mittellosen Betreuten für die Übergangszeit ab dem Inkrafttreten der Neuregelung des Vergütungsrechts ein Härteausgleich gewährt, so gilt die in § 1III BVormVG festgesetzte Obergrenze von 60 DM nicht.
Ein solcher Härteausgleich ist indessen regelmäßig nur für den Zeitraum bis 30.6.2000 gerechtfertigt. Die Verlängerung der Übergangsregelung für die Betreuer mittelloser Betreuter um ein Jahr rechtfertigt keine andere Beurteilung.

BayObLG, Beschluss vom 23.5.2001 - 3 Z BR 135/01
Quelle: FamRZ 2002, 128