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Besondere Schwierigkeiten bei Behördenproblemen
Besondere Schwierigkeiten, die es rechtfertigen, den Regelstundensatz des für einen nicht mittellosen Betroffenen bestellten Betreuers zu erhöhen, können vorliegen, wenn der Betreuer für den Betroffenen im Abrechnungszeitraum gegen Entscheidungen einer Behörde (Finanzamt, Rentenversicherungsträger) vorgehen musste.

Bloße Mehrfachqualifikation eines Betreuers durch Abschluss mehrerer Studiengänge und/oder besondere Berufserfahrung allein rechtfertigen die Erhöhung des Stundensatzes nicht, auch nicht ein besonderer Aufwand an Personalkosten.

BayObLG, Beschluss v. 4.7.2001 – 3Z BR 143/01
Quelle: BtPRAX 2001, 252

Anmerkung AnwaltOnline:
Die Frage, ob eine besondere Schwierigkeit vorliegt, bezieht sich u.E. auf die Vergütungsgruppe, welcher der Betreuer angehört. Gerade bei gerichtlichen oder behördlichen Auseinandersetzungen kann eine Aufgabe für einen Betreuer der unteren oder mittleren Vergütungsgruppe als besonders schwierig einzustufen sein, während bei einem Betreuer der obersten Gruppe vorausgesetzt werden kann, dass sie diesem entsprechend seiner höheren Qualifikation keine besonderen Schwierigkeiten bereitet. In einem solchen Fall sollten Betreuer der mittleren und unteren Gruppe jedenfalls den Vergütungssatz der obersten Gruppe abrechnen können.