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Anwendung der Übergangsvorschrift
Die Anwendung der Übergangsvorschrift des § 1 III BVormVG setzt nur voraus, dass der  Betruer mindestens zwei Jahre lang vor Inkrafttreten des Gesetzes als Berufsbetreuer tätig war; eine Tätigkeit in dem konkret abzurechnenden Betreuungsfall ist dabei nicht erforderlich.

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.05.2000 - 25 Wx 24/00
OLG Brandenburg, Beschluss v. 13.09.2000 - 9 Wx 28/00
Quelle: FamRZ 2001, 1166