| Anwendung der Übergangsvorschrift |
| Die Anwendung der Übergangsvorschrift
des § 1 III BVormVG setzt nur voraus, dass der Betruer mindestens
zwei Jahre lang vor Inkrafttreten des Gesetzes als Berufsbetreuer tätig
war; eine Tätigkeit in dem konkret abzurechnenden Betreuungsfall ist
dabei nicht erforderlich.
OLG Düsseldorf, Beschluss
v. 23.05.2000 - 25 Wx 24/00
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