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Kein Ersatz für Schreibkraftkosten
Der für einen mittellosen Betroffenen bestellte Berufsbetreuer kann für die Erledigung einfacher Schreibarbeiten durch eine bei ihm beschäftigten Schreibkraft Aufwendungsersatz nicht verlangen.

BayObLG, Beschluss vom 7.2.2001 - 3 ZBR 237/00

Da das OLG Bremen diese Rechtsfrage anders entschieden hat, wurde die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.