| Kein Ersatz für Schreibkraftkosten |
| Der für einen mittellosen
Betroffenen bestellte Berufsbetreuer kann für die Erledigung einfacher
Schreibarbeiten durch eine bei ihm beschäftigten Schreibkraft Aufwendungsersatz
nicht verlangen.
BayObLG, Beschluss vom 7.2.2001 - 3 ZBR 237/00 Da das OLG Bremen diese Rechtsfrage anders entschieden hat, wurde die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. |